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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Medien,- & Kommunikationsagentur Ads&Friends c/o WeAreGroup GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) gelten für die Planung, Konzeption und Durchführung von Auftragsarbeiten im Bereich Grafikdesign, Werbung, Marketing, Public Relations und Kommunikation, insbesondere mit der Entwicklung und Bearbeitung von Grafiken, Logos, Layouts, Designs, Texten, Verpackungen, Werbemitteln, Werbeträgern, Werbemaßnahmen und Werbekampagnen sowie für Leistungen aus den Bereichen Strategie, Beratung und Konzeption, Usability, Webentwicklung, Webdesign, UI/UX-Design sowie Online Marketing und Social Media. Die auf Basis dieser AGB zu erbringenden Leistungen werden in den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen detailliert und inhaltlich abschließend aufgeführt.
    2. Diese AGB gelten nicht für Hosting-Leistungen.
    3. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist auf Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB (nachfolgend „Kunde” genannt) beschränkt. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
    4. Soweit nicht ausdrücklich mit dem Kunden abweichend vereinbart, erfolgen alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
    5. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Angebote und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von diesen AGB abweichen – werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Agentur verbindlich (so genannte „Auftragsbestätigung“, im folgenden auch Auftrag genannt). Angebote und Vereinbarungen, die seitens der Agentur von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern getroffen werden, sind für die Agentur unverbindlich, solange sie nicht durch eine vertretungsberechtigte Person bestätigt werden.

§2 Leistungserbringung

    1. Die Leistungserbringung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
    2. Alle Leistungen werden grundsätzlich im Rahmen von Zeit und Material im Rahmen einer Dienstleistung erbracht die keinen expliziten Erfolg schuldet. Davon abweichend können Werkverträge geschlossen werden. Werkverträge werden als solche ausdrücklich benannt. Erfolgt keine klare Benennung als „Werkvertrag“ in Angebot und Auftragsbestätigung sind sich beide Parteien darüber einig das ein Dienstleistungsvertrag zwischen Kunde und Agentur geschlossen wird.
    3. Die Agentur ist frei darin, wie sie die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und -steuerung Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend ist die Agentur insbesondere nicht an Standards, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, W3C) gebunden, es sei denn, diese gehören zum Stand der Technik oder ihre Geltung wird im Auftrag ausdrücklich vereinbart. Die Befugnis zur Leistungsausgestaltung gemäß Satz 1 umfasst auch den Einsatz von Inhalten oder Software unter einer offenen oder freien Lizenz (z.B. Creative-Commons-, Open-Source- oder Freeware-Bedingungen).
    4. Etwa erforderliche Namens- und Markenrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung der Arbeitsergebnisse (Begriff siehe Ziffer 7.1) auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Marken-, Design-, Patent- oder Gebrauchsmusterrecht) ist nicht Gegenstand der von der Agentur zu erbringenden Leistungen. Insbesondere bei der Werbemittelvervielfältigung und -streuung ist die Agentur nicht verpflichtet, über die rechtliche Zulässigkeit des Werbemitteleinsatzes und deren Vereinbarung mit geltendem Recht zu beraten oder diese zu prüfen. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Leistungen wird von der Agentur nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Agentur weist den Kunden auf etwaige rechtliche Risiken hin, sofern diese der Agentur bei der Leistungserbringung bekannt werden.
    5. Die Agentur wird für die Leistungserbringung entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte einsetzen. Dabei entscheidet die Agentur grundsätzlich selbst über den Einsatz der Mitarbeiter oder Dritten (wer, wann, wo, wie) und behält sich den Austausch von Mitarbeitern oder Dritten jederzeit vor.
    6. Die Agentur wird für die Laufzeit der Leistungserbringung einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen (Projektleiter). Im Fall des Austauschs des Ansprechpartners wird die Agentur dafür Sorge tragen, dass der neue Ansprechpartner mit Beginn seiner Tätigkeit über den Auftrag und dessen jeweiligen Stand unterrichtet ist.
    7. Alle Leistungen werden sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb der Geschäftszeit an Werktagen Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr erbracht. Für Feiertage gilt ausschließlich die aktuell gültige Regelung des Bundesland Hessen. Sollte eine Erbringung außerhalb der Geschäftszeiten (z.B. an Feiertagen) erforderlich sein muss diese vom Kunden schriftlich vorab bestätigt werden und wird gegenüber der Agentur mit einem zusätzlichen Aufschlag von 25% zum bereits vereinbarten Stundenpreis vergütet.
    8. Soweit Dokumentationen vereinbart werden, sind diese mit den von der Agentur üblicherweise erstellten Inhalten und Formaten geschuldet. Die elektronische Überlassung der Dokumentationen ist ausreichend, eine Papierversion ist nicht geschuldet.

§3 Termine, Vertragslaufzeit

    1. Die von der Agentur in Angeboten angegebenen Liefertermine sind stets freibleibend und stehen in jedem Fall unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
    2. Die in Termin- und Projektplänen genannten Termine, Zeiten und Aufwände sind geschätzt und somit unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Dabei gelten Leistungstermine als vorbehaltlich der vertragsgemäßen Einhaltung der jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer vereinbart (Selbstbelieferungsvorbehalt).
    3. Ist für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen der Agentur die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so verlängern sich verbindliche Fristen oder Termine um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.
    4. Bei Verzögerungen infolge von nach Vertragsschluss durch den Kunden gestellter Anforderungen an die von der Agentur zu erbringenden Leistungen, im Falle unzureichender Voraussetzungen beim Kunden (z.B. Hardware- oder Softwaredefizite), bei nicht von der Agentur zu vertretenden Problemen mit der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Produkten oder Dienstleistungen Dritter sowie bei sonstigen Verzögerungen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, insbesondere bei höherer Gewalt, Naturkatastrophen, entgegenstehenden hoheitlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen, Sabotage und unvorhersehbarem Rohstoffmangel, verlängern sich verbindliche Fristen und Termine zur Erbringung der Leistungen oder Teilleistungen entsprechend.
    5. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweils individuell vereinbarten Zeitraum. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein solcher Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder mit der Zahlung monatlicher Vergütungen in Höhe eines Betrages, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht in Verzug ist oder bei grober Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden.

§4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

    1. Der Kunde wird den Mitarbeitern der Agentur die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Agentur darf von der Vollständigkeit, Richtigkeit und jeweiligen Aktualität dieser Informationen, Daten und Unterlagen ausgehen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendige Infrastruktur bereitstellen (z.B. Zugang zu Räumen und Systemen, Strom, Telefon- und Internetanschluss) welche für die vereinbarte Leistung erforderlich sind. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen/Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist.
    2. Der Kunde wird für die Laufzeit der Leistungserbringung einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen (Projektleiter). Im Fall des Austauschs des Ansprechpartners wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass der Nachfolger mit Beginn seiner Tätigkeit vollumfänglich über den Auftrag und dessen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Der Kunde wird einen neuen Ansprechpartner auch für den Fall benennen, dass der bisherige Ansprechpartner langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem Grund für längere Zeit nicht zur Verfügung steht.
    3. Soweit Fremdleistungen, insbesondere Medien (z.B. Bilder, Photos, Töne, Laufbilder, Filme, Datafeeds, Texte) oder Standardsoftware von Drittanbietern, in die Leistungen der Agentur aufzunehmen oder zu berücksichtigen sind, wird der Kunde diese auf eigene Kosten beschaffen und der Agentur beistellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt er die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde wird dabei alle einschlägigen Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Creative-Commons-, Open-Source- und Freeware-Bedingungen) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbständig vornehmen.
    4. Die Agentur ist nicht zur Beschaffung von Fremdleistungen verpflichtet, es sei denn, dies ist im Auftrag ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
    5. Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material, einschließlich Fremdleistungen, nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte oder technische Schutzrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.
    6. Etwaig erforderliche Namens- und Markenrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung der Arbeitsergebnisse (zum Begriff siehe Ziffer 7.1) sowie der Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs-, Marken-, Design, Patent- oder Gebrauchsmusterrecht) obliegen dem Kunden, es sei denn, im betreffenden Auftrag ist etwas anderes vereinbart.
    7. Der Kunde übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und der von ihm beauftragten Dritten, deren Leistungen mit dem Auftrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen. Er sorgt auch dafür, dass diese beim Erbringen ihrer Leistungen gegenüber der Agentur so kooperieren, dass die Agentur nicht behindert oder beeinträchtigt wird.
    8. Der Kunde sorgt im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten dafür, dass die Rekonstruktion der von ihm beigestellten Daten sowie der ihm von der Agentur überlassenen Daten mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Er ist insofern für eine regelmäßige, wenigstens tägliche Sicherung seiner Daten verantwortlich. Des Weiteren gewährleistet der Kunde eine angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Absicherung seiner vom jeweiligen Auftrag betroffenen Systeme (z.B. gegen Computerviren, Trojaner, Spyware, andere Schadsoftware und Hacker-Attacken).
    9. Etwaige, ihm von der Agentur genannte Zugangsdaten (z.B. Benutzer, Kennwörter, etc.) hat der Kunde vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren, so dass ein Zugriff auf Systeme und Anwendungen der Agentur durch Dritte nicht erfolgen kann.
    10. Die gesamte Mitwirkung des Kunden muss rechtzeitig, vollständig und für die Agentur kostenfrei erfolgen.
    11. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungsleistungen auf Abruf durch die Agentur zwingend voraus. Der Abruf ist nicht erforderlich, soweit sich die Fälligkeit der Mitwirkungsleistungen bereits aus dem jeweiligen Auftrag bzw. Termin- oder Projektplan ergeben oder bestimmen lassen und soweit die Mitwirkungsleistungen laufend zu erbringen sind (z.B. Betrieb von Systemen, auf die die Agentur zugreifen muss).
    12. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Kunden Verzögerungen oder Mehraufwand, kann die Agentur – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und ggf. der vereinbarten Vergütung verlangen.

§5 Änderungen der Leistung (Change Requests)

    1. Soweit Dienst- oder Werkleistungen Gegenstand eines Auftrages sind, kann jeder Vertragspartner vom anderen Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Fax) Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags (Change Request) wird der Empfänger die Änderung überprüfen, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und ggf. begründen. Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sind von der Agentur nur dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für die Agentur technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Es obliegt dem Kunden, die Änderung der Leistungspflichten im Rahmen einer Vertragsänderung herbeizuführen. Der infolge einer Leistungsänderung/Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist der Agentur zu vergüten.
    2. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, so kann der erforderliche Aufwand von der Agentur in Rechnung gestellt werden.
    3. Die für die Umsetzung eines Änderungsantrags erforderlichen Auftragsanpassungen werden in einem schriftlichen Nachtrag zum betreffenden Auftrag festgelegt. Ziffer 1.5 findet entsprechend Anwendung.
    4. Wird der Leistungsumfang abgeändert und berührt eine Änderung das Pflichtenheft oder ein anderes bereits verabschiedetes Dokument, so wird die Agentur auf Kosten des Kunden die Änderung darin nachziehen.
    5. Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderungen erzielen, setzt die Agentur die Arbeit nach dem bestehenden Auftrag ohne die entsprechenden Änderungen fort.
    6. Die Vertragspartner beabsichtigen auf Basis dieses Vertrages eine längerfristige Zusammenarbeit. Angesichts der rasant fortschreitenden Technik und ständigen Veränderungen in allen Bereichen der Informationstechnologie wie z.B. Änderung von Suchmaschinen-Algorithmen ist die Agentur berechtigt, während der Geltungsdauer des Vertrages einzelne Maßnahmen aus dem vereinbarten Leistungsgegenstand zu ändern oder durch für die Ziele des Kunden geeignetere Leistungen zu ersetzen, wenn infolge technischen Fortschrittes oder der Veränderung des informationstechnologischen Umfelds die einzelne Leistung für den beabsichtigten Vertragserfolg an Bedeutung verliert oder diesen sogar behindert. Die Agentur ist dabei verpflichtet, auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen und das Änderungsrecht nur nach billigem Ermessen auszuüben.

§6 Vergütung, Zahlungen, Rechtsvorbehalt

    1. Die Preise für die Erbringung von Leistungen werden im betreffenden Auftrag vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung von Leistungen, die die Agentur für den Kunden erbringt, nach Aufwand zu dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Stundensatz und den dort vereinbarten Konditionen.
    2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird innerhalb des Berechnungszeitraum die Umsatzsteuer geändert, gelten die Zeiträume mit der jeweils geltenden Umsatzsteuer als getrennte Berechnungszeiträume.
    3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die erbrachten Leistungen monatlich für den abgelaufenen Monat abgerechnet. Ein Nachweis über die Tätigkeiten wird der Rechnung beigefügt. Reise- und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand, Spesen entsprechend der steuerlichen Höchstsätze berechnet. Reisezeiten werden mit 50% des für die Leistung vereinbarten Stundensatzes berechnet.
    4. Zahlungen sind spätestens vierzehn (14) Kalendertage nach Rechnungszugang ohne Abzug an die Agentur zu leisten, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel genannt ist.
    5. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Agentur ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde im Übrigen nur in Bezug auf die Leistungen des jeweiligen Auftrags geltend machen, aus der die Forderung der Agentur hervorgeht.
    6. Falls der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, ist die Agentur berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzustellen, bis die Zahlung geleistet wurde.

§7 Nutzungsrechte

    1. “Arbeitsergebnisse“ sind Studien, Konzepte, Entwürfe, Designs, Logos, Layouts, Texte, Websites, Printmedien, Kampagnen, Werbemittel oder andere kreative Vorschläge, Auswertungen, Planungsunterlagen, Blueprints, Individualsoftware einschließlich zugehöriger Dokumentation, Datenbanken, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Materialien, die die Agentur dem Kunden gemäß dem im betreffenden Auftrag vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergibt.
    2. Soweit an den Arbeitsergebnissen der Agentur Urheber-, Patent-, Design-, Kennzeichen- oder andere Schutzrechte bestehen oder entstanden sind und soweit nichts anderes geregelt worden ist, räumt die Agentur dem Kunden hieran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Dieses einfache Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Arbeitsergebnisse jeweils im erforderlichen Umfang zu vervielfältigen, zu speichern, zu laden, ablaufen zu lassen und mit anderen Materialien oder Programmen zu verbinden.
    3. Soweit Arbeitsergebnisse oder Teile davon in der Erarbeitung von Individualsoftware bestehen, erfolgt die Überlassung der Software im Quell- und im Objektcode einschließlich der Entwicklungsdokumentation. Eine Ausweitung der Nutzungsrechte ist damit nicht verbunden.
    4. Die Agentur kann die für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Rechte dem Kunden auch dadurch verschaffen, dass die Agentur ein Produkt mit offener oder freier Lizenz (z.B. Creative Commons, GNU GPL, Apache Software License, Freeware) zur Verfügung stellt oder nachweist. Überlässt die Agentur dem Kunden solche Produkte, richten sich die dem Kunden daran eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich nach den dem betreffenden Produkt zugrunde liegenden Lizenzbedingungen. Ziffer 7.2 findet in solchen Fällen keine Anwendung.
    5. Der Kunde hat in alle Vervielfältigungen, Kopien und Umarbeitungen die in den Arbeitsergebnissen eventuell enthaltenen Schutzrechts- oder Copyright-Vermerke zu übernehmen.
    6. Die Agentur behält sich das Eigentum an den Arbeitsergebnissen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Die in dieser Ziffer 7 geregelte Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für das betroffene Arbeits-ergebnis vereinbarten Vergütung.
    7. Bei für den Kunden kostenlosen Pitches, Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehen keine Rechte auf ihn über und werden dem Kunden nicht eingeräumt. Der Kunde ist nicht berechtigt, darin enthaltene Leistungen der Agentur zu anderen Zwecken als zur Anbieter- bzw. Angebotsauswahl zu nutzen oder zu verwerten bzw. nutzen oder verwerten zu lassen.
    8. Sämtliche Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte Entwürfe bleiben bei der Agentur.
    9. Die Rechte der Agentur bzw. des originären Rechteinhabers an eigenen Modellen, Methoden und Konzepten, Verfahren, Designs, Layouts, Texten, Entwürfen, Reinzeichnungen, Frameworks, Programmen, vorkonfigurierten Best-Practice-Lösungen und sonstigen geschützten Werken, die zur Erstellung der Arbeitsergebnisse in die vertragliche Zusammenarbeit eingebracht werden, bleiben in jedem Fall unberührt und diese dürfen insbesondere ohne Zustimmung der Agentur bzw. des originären Rechtsinhabers weder im Original noch bei der Reproduktion ganz oder teilweise verändert, bearbeitet oder nachgeahmt werden.

§8 Abnahme von Werkleistungen

    1. Im Rahmen von Dienstverträgen erbrachte Leistungen unterliegen nicht der Abnahme (z.B. Analysen, Teilnahme an Tests, Schulungen, sonstige Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen). Erbringt die Agentur Leistungen im Rahmen von Werkverträgen oder ist sonst im Auftrag eine Abnahme vereinbart, richtet sich die Abnahme nach den Bestimmungen dieser Ziffer 8.
    2. Nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch die Agentur wird der Kunde die Leistungen einer umfassenden Abnahmeprüfung unterziehen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung sind insbesondere auch die zum Monats-, Quartals- oder (Geschäfts-) Jahresende und alle sonst nur gelegentlich einzusetzenden Funktionen (einschließlich evtl. vorhandener Schnittstellen) der betroffenen Leistungen zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus dem Auftrag (Angebot, Auftragsbestätigung sowie etwaiger im Verlauf ergebener Änderungen, siehe Ziffer 5) ergeben.
    3. Der Kunde hat die Abnahmeprüfung unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen (ab Erklärung der Abnahmebereitschaft und Überlassung zur Abnahme) durchzuführen, ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und in Schriftform entweder die Abnahme zu erklären oder zu verweigern. Festgestellte Mängel hat der Kunde der Agentur schriftlich mit genauer Beschreibung mitzuteilen, unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt. Erfolgt innerhalb der 7-tägigen Abnahmefrist keine Erklärung durch den Kunde, gelten die Leistungen als vom Kunde abgenommen, sofern
      1. die Leistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen,
      2. die Agentur den Kunden mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft ausdrücklich auf die Abnahmefrist hingewiesen hat und
      3. den Kunden darüber informiert hat, dass die Leistungen als abgenommen gelten, falls der Kunde wesentliche Mängel nicht fristgerecht geltend macht.
    4. Leistungen gelten als abgenommen, sobald der Kunde sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.
    5. Eine Abnahme ist ausgeschlossen, wenn die zu erbringende Leistung zum Ende der Abnahmefrist noch wesentliche Mängel aufweist, ohne dass eine zumutbare Umgehungslösung zur Fehlerumgehung existiert. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung, sie werden während der weiteren Projektlaufzeit bzw. im Rahmen der Mängelansprüche gemäß Ziffer 9 behoben. Inhaltliche Änderungswünsche des Kunden stellen keine Mängel dar und sind als Änderungsantrag (Change Request) gemäß Ziffer 5 zu behandeln.
    6. Hat der Kunde eine schriftliche Mängelliste mit wesentlichen Mängeln fristgerecht übergeben, beseitigt die Agentur die wesentlichen Mängel innerhalb angemessener Frist und stellt die betroffenen Leistungen erneut zur Abnahme bereit.
    7. Sofern in einem Auftrag Teilabnahmen vorgesehen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§9 Mängelhaftung

    1. Die Agentur gewährleistet, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht werden. Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die in dem betreffenden Auftrag ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend garantiert.
    2. Für Leistungen, die die Agentur als Dienstleistungen erbringt, stehen dem Kunden keine Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängelhaftung zu. Die Agentur ist im Falle von berechtigten und von der Agentur zu vertretenden Beanstandungen jedoch berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung kostenlos nachzubessern oder zu wiederholen (Nacherfüllung). Der Kunde gewährt der Agentur zur Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist. Macht der Kunde Schaden- oder Aufwendungsersatz-ansprüche geltend, finden die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 11 Anwendung.
    3. Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, wird die Agentur zunächst Nacherfüllung leisten. Der Kunde gewährt ihr zur Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung haftet die Agentur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der in Ziffer 11 vereinbarten Haftungsbeschränkungen.
    4. Soweit sich aus dem betreffenden Auftrag keine konkreten Vorgaben ergeben, ist der Kunde damit einverstanden, dass die Nacherfüllung innerhalb des Verantwortungsbereiches der Agentur auch durch zumutbare Umgehungslösungen bewirkt werden kann.
    5. Bei Sachmängeln hat der Kunde auch anzugeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. Außerdem wird der Kunde die Agentur im Rahmen des Zumutbaren bei der Mangelbeseitigung unentgeltlich unterstützen, insbesondere auf Wunsch der Agentur Datenträger mit dem betreffenden Programm- und Datenmaterial übersenden bzw. den erforderlichen Systemzugang verschaffen sowie die ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen überlassen.
    6. Im Fall von Rechtsmängeln hat der Kunde zusätzlich
      1. die Agentur unverzüglich über jeden gegen ihn wegen Rechtsmängeln (z.B. Schutzrechtsverletzungen) geltend gemachten Anspruch schriftlich zu informieren,
      2. die Agentur bei der Abwehr der betreffenden Ansprüche des Dritten im zumutbaren Umfang zu unterstützen und sie zu ermächtigen, die Auseinandersetzung mit dem Dritten außergerichtlich und – soweit zulässig – gerichtlich zu übernehmen und
      3. ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Agentur gegenüber Dritten jedwede Angaben zu unterlassen, die geeignet sind, die Position der Agentur zu verschlechtern (z.B. Anerkenntnis von Ansprüchen). Im Fall der unberechtigten Anerkennung vermindert sich ein evtl. Schaden- oder Aufwendungsersatzanspruch des Kunden entsprechend dem Nachteil, der der Agentur aus der unberechtigten Anerkennung entsteht.
    7. Mängelansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf Leistungen, die dieser ändert oder abweichend von den vertraglichen Bestimmungen einsetzt. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn der Kunde nachweist, dass der von ihm behauptete Mangel nicht auf der Änderung oder dem abweichenden Einsatz beruht. Wird die Analyse oder die Mangelbeseitigung durch die Änderung oder den abweichenden Einsatz wesentlich erschwert, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

§10 Verjährung von Ansprüchen

    1. Für Sach- oder Rechtsmängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr.
    2. Erbringt die Agentur gegenüber dem Kunden Dienstleistungen, beträgt die Verjährungsfrist für daraus resultierende Pflichtverletzungen ebenfalls ein (1) Jahr.
    3. Der Verjährungsbeginn richtet sich jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Abweichend von den Ziffern 10.1 bis 10.2 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn die Agentur Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Leistung übernommen hat oder wenn die Agentur für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

§11 Haftung

    1. Die Agentur haftet bei Vorsatz, Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Sofern die Agentur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. Pflicht zur Erbringung mangelfreier Leistungen). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    4. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Werbemitteleinsatzes bei der Werbemittelvervielfältigung und -streuung. Ziffer 2.3 bleibt unberührt.
    5. Im Falle der Haftung der Agentur ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen.
    6. Soweit die Haftung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 11.2 und 11.3 auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, geht die Agentur davon aus, dass pro Schadensfall zehntausend (10.000) Euro und für den betreffenden Auftrag insgesamt fünfundzwanzig tausend (25.000) Euro ausreichend sind, um im Schadensfall den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte dieser Betrag zur Abdeckung des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens nicht ausreichen, wird der Kunde die Agentur darauf schriftlich hinweisen, damit eine entsprechende Anpassung der Haftungssummen durch die Vertragspartner erfolgen und die Agentur das höhere Risiko ggf. durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abdecken kann. Dem Kunden bleibt im Einzelfall der Nachweis vorbehalten, dass der vertragstypische vorhersehbare Schaden im Einzelfall über den genannten Beträgen lag.
    7. Die in dieser Ziffer 11 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
    8. Die Regelungen dieser Ziffer 11 finden entsprechend Anwendung, wenn die Agentur an Stelle von Schadensersatz Aufwendungsersatz zu leisten hat.
    9. Weitergehende als die ausdrücklich genannten Haftungsansprüche des Kunden auf Schaden- oder Aufwendungsersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Haftung ohne Verschulden.
    10. Ansprüche aus Pflichtverletzungen, auf die nicht wenigstens eine der in Ziffer 10.4 genannten Voraussetzungen zutreffen, verjähren innerhalb von einem (1) Jahr. Für den Verjährungsbeginn gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§12 Geheimhaltung und Datenschutz

    1. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte bzw. als vertraulich gekennzeichnete Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln; dies gilt auch über das jeweilige Auftragsende hinaus. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung). Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationstechnologie beziehen, können von den Vertragspartnern frei genutzt werden, soweit dem keine Schutzrechte entgegenstehen.
    2. Sofern der Kunde die Agentur mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, wird die Agentur diese Daten unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen ausschließlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung gemäß  Art. 28 DSGVO nach den Anweisungen und für Zwecke des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Die gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Vereinbarungen werden im betreffenden Auftrag oder einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung getroffen. Der Kunde und die Agentur werden dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen sind. Dies gilt entsprechend für Mitarbeiter von Subunternehmern.
    3. Die Vertragspartner sind von der Geheimhaltung entbunden, wenn aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde, Daten offengelegt werden müssen.

§13 Referenzkundennennung, Belegexemplare, Erstellerhinweise

    1. Die Agentur darf den Kunden im Rahmen der Kundenakquise und Werbung als Referenz nennen. Die Referenznennung beinhaltet in der Regel die Verwendung des Logos und eine Kurzbeschreibung des Projektes sowie Visualisierungen der geleisteten Tätigkeit.
    2. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr konzipierten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen, es sei denn, aus dem betreffenden Auftrag ergibt sich etwas Abweichendes (z.B. Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen).
    3. Von allen vervielfältigten Arbeitsergebnissen wie beispielsweise Printmedien, Werbemittel oder Verpackungen überlässt der Kunde der Agentur unentgeltlich zehn (10) einwandfreie Belegexemplare.
    4. Die Agentur ist berechtigt, in den Arbeitsergebnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten oder Internetseiten oder im Quellcode von Internetseiten, erfolgen. Der Kunde kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und ansonsten urheberrechtliche, kennzeichenrechtliche oder sonstige Hinweise auf die Agentur unverändert beibehalten werden.

§14 Mitarbeiterschutz, Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter der Agentur oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Vorstehendes Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsschluss und wirkt fort für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung der Vertragsbeziehung.

§15 Sonstige Bestimmungen

    1. Ansprüche gegen die Agentur dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
    2. Diese AGB zusammen mit dem jeweiligen Auftrag enthalten alle die Leistungen betreffenden Vereinbarungen der Vertragspartner. Frühere, den gleichen Vertragsgegenstand betreffende Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden oder Zusagen habe keine Gültigkeit.
    3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und aller auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Aufträge ungültig, unwirksam oder gemäß gegenwärtiger oder zukünftiger Gesetze undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die betreffende Bestimmung wird durch eine gültige, wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
    5. Diese AGB und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Aufträge unterliegen den Bestimmungen des deutschen Rechts.
    6. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB sowie aller auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Aufträge ist, sofern der Kunde Kaufmann (m/w/d), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,  Gießen.

Aktualisiert am 18.08.2019 (Hausnummer geändert)
Aktualisiert am 29.06.2020 (Anschrift geändert)
Aktualisiert am 14.02.2021 (Aktualisierung der Anschrift in §10)
Aktualisiert am 18.01.2022 (Vollständige Neufassung)

Stand 19. Januar 2022